Regulierung von Sach- und Unterbrechungsschäden

David gegen Goliath – nur ohne Steinschleuder?

Bei der Regulierung von Sach- und Unterbrechungsschäden definiert der Versicherungsvertrag die Entschädigungsleistung in Geld. Der Versicherungsnehmer weist den Versicherungsfall nach. Der Versicherer prüft den Versicherungsfall und entschädigt – zügig und vertragsgemäß. Die Praxis sieht häufig anders aus. In vielen Fällen dauert die Regulierung Jahre und am Ende stehen Kompromisse, die die Versicherungsnehmer normalerweise niemals eingehen würden. Woran liegt das? Über diese Fälle wollen wir reden, auch wenn es sicher andere Beispiele gibt. Über diese müssen wir aber nicht reden, weil man sich dort vertragsgerecht verhält. Dafür hat der Versicherungsnehmer Prämie gezahlt.

Wer die Musik bezahlt, bestimmt auch die Musik?

Ein grundlegendes Problem des Versicherungsnehmers findet sich sogar in den Motiven des Gesetzgebers zu § 85 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder, in dem es um die Entschädigung von Schadenermittlungskosten geht. Kosten für Sachverständige (welcher Leistungserbringer Sachverständiger ist, ist hochgradig umstritten) und Beistände werden danach nicht ersetzt. Das Motiv für diese Regelung war, dass der Versicherer die Höhe der Entschädigung nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse sondern (angeblich) auch im Interesse der Versichertengemeinschaft prüfen und ermitteln müsse (Gleichbehandlungsgrundsatz). Er verfüge über die notwendige Erfahrung, die fachkundigen Mitarbeiter und habe gute Kontakte zu Sachverständigen. Das Ergebnis solle somit als Verhandlungsbasis ausreichend sein. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Verhandlungsergebnis nicht einverstanden sei, soll die Möglichkeit genügen, dass er den Weg durch die Instanzen antreten könne. Dieses Verständnis spiegelt sich auch in der Regulierungspraxis wieder, dort sind es Regulierer, mit den Versicherern in ständiger Geschäftsbeziehung stehende Sachverständige und Sanierungsunternehmen, die die Entschädigungshöhe festlegen. Vertragsgemäß und zum Wohle des Versicherungsnehmers ist das aber nicht. Und die Musik hat eigentlich der Versicherungsnehmer mit seiner Prämie bezahlt. Er darf und muss also bestimmen, was gespielt wird. 

Zurück zur biblischen Geschichte von David gegen Goliath

Jeder kennt die biblische Geschichte von David und Goliath. David steht einem riesigen Krieger gegenüber. Er vertraut auf Gott und tötet den unschlagbaren Gegner mit seiner Steinschleuder. Dem Versicherungsnehmer ergeht es wie David. Er soll auf die Regulierungspraxis vertrauen und im Zweifel hilft ihm der Gerichtsweg als seine persönliche Steinschleuder. Der Unterschied zur biblischen Geschichte liegt darin, dass die meisten Versicherungsnehmer das Treffen der Schleuder gar nicht mehr erleben. Der Weg durch drei Instanzen ist teuer und zeitaufwendig. 

Viele Unternehmen sind auf die Liquidität aus der Entschädigung angewiesen, um wirtschaftlich zu überleben. Die Regulierungspraxis ist darauf ausgerichtet, die wirtschaftlichen Interessen der Versicherer umzusetzen. Sie berücksichtigt das, was die Versicherer glauben, entschädigen zu müssen oder entschädigen wollen. Die aktuelle Handhabung der Betriebsschließungsversicherung durch die meisten Gesellschaften bestätigt das eindeutig. 

Die Sachverständigen sind wirtschaftlich von den Versicherern abhängig. Es besteht ein gemeinsames Verständnis darüber, was wie zu entschädigen ist. Selbst überwiegende Literaturmeinungen oder Rechtsprechung können dieses Verständnis nicht erschüttern. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann das Ermittlungsergebnis, das die Verhandlungsbasis bilden soll, gar nicht einschätzen. Das Motiv des Gesetzgebers ist praxis- und lebensfremd. Es setzt eine heile Welt voraus. 

Aber wie im Roman „Heile Welt“ von Walter Kempowski, stellt sich für den Helden (Versicherungsnehmer) häufig heraus, dass die auf den ersten Blick so heile Welt gar nicht heile ist, weil jeder etwas zu verbergen hat und Missgunst und Skandale an der Tagesordnung sind. Die Interessen sind eben grundsätzlich gegensätzlich. Die Gemeinschaft verbirgt das aber vor dem Helden. In der Regulierungspraxis sind die Waffen ungleich verteilt. Welcher Gläubiger von Rechten lässt den Umfang der Rechte von dem Schuldner bestimmen? Wenn es nicht läuft wie die Regulierungspraxis es sich vorstellt, macht diese eben Nichts und behauptet, man habe den Fall noch nicht abschließend prüfen können – so lange, bis der Versicherungsnehmer weichgekocht ist. 

Eine mögliche gesetzliche Steinschleuder

Der Gesetzgeber sollte seine Motive zu § 85 VVG überdenken und eine Entschädigungspflicht von Kosten für Experten jedweder Art einführen. Die Versicherungsnehmer müssen die Möglichkeit haben, von Beginn an qualifizierte Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Da diese Kosten den schadenbedingten finanziellen Nachteil erhöhen, wären sie auch durch den Versicherer zu entschädigen. Das VVG enthält Sanktionen für Versicherungsnehmer, die sich nicht vertragskonform verhalten. Eine entsprechende Regelung für Versicherer, die ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkommen, fehlt und sollte durch den Gesetzgeber aufgenommen werden. Ein Vorsitzender Richter eines Oberlandesgerichtes soll einmal gesagt haben, es gäbe in der Regulierungspraxis redliche Kaufleute und Krämer, die immer noch eine Obliegenheitsverletzung hervorkramen. Der Versicherungsnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass er an den redlichen Kaufmann gerät.

Die praktische Lösung

Wir von Peritos wissen wie man mit Goliath umgehen muss. Wir bevorzugen es, ohne Steinschleuder auszukommen und wollen auch niemanden besiegen. In der Schadenregulierung geht es nicht um Leben oder Tod, sondern um Kooperation und faires Miteinander. Hierbei übersehen wir nicht die grundsätzlichen Interessenskonflikte. Wenn wir gemeinsam auf einen Krämer treffen, wissen wir uns sehr wohl zu wehren und helfen Ihnen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Wichtig ist, dass Goliath von Anfang an erkennt, dass mit David nicht zu spaßen ist und dieser im Zweifel dann doch die Steinschleuder auspackt. 

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